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Verhaltensregeln zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen

  1. Wir sind uns unserer Vorbildfunktion bewusst und verzichten in unserer Umgangssprache auf sexistische und gewalttätige Äußerungen.
  2. Die Umkleiden der Mädchen und Jungen werden grundsätzlich nicht betreten. Ist ein Betreten erforderlich, sollte dieses durch gleichgeschlechtliche Aufsichtspersonen erfolgen.
    • Hier gilt: Zuerst Anklopfen, dann die Kinder bitten sich etwas überzuziehen.
    • Optimal ist es, zu zweit die Umkleiden zu betreten (Das Vier-Augen Prinzip).
    • Nur in einem begründeten Notfall darf eine nicht gleichgeschlechtliche Aufsichtsperson die Umkleide betreten.
  3. Die Übungsleiter duschen grundsätzlich nicht mit den Kindern und Jugendlichen, sofern dies vermeidbar ist.
  4. Unterstützung beim Toilettengang kleinerer Kinder: Dies wird mit den Eltern vorher besprochen (Wie muss das Kind unterstützt werden und von wem etc.).
  5. Beim Trösten eines Kindes soll die Anfrage des Erwachsenen sein: „Ist es ok, wenn ich dich tröste und in den Arm nehme?“.
  6. Niemand wird zu Übungen oder bestimmten Körperhaltungen während des Trainings oder der Ausbildung gezwungen.
  7. Wir achten auf die Reaktionen unseres Gegenübers auf körperliche Kontakte. Z.B. Ermunterungen, Gratulationen oder Trösten und reagieren dementsprechend. Dieser körperlicher Kontakt darf das pädagogisch sinnvolle und rechtliche Maß nicht überschreiten.
  8. Übungen und Hilfestellungen, während der Trainingsstunden, bei denen ein Kontakt notwendig ist, wird nach Möglichkeit an einem anderen Betreuer gezeigt und vorgeführt. Falls eine dauerhafte Hilfestellung notwendig ist, wird dies nach Absprache der Beteiligten, vorrangig durch ein anderes Kind, durchgeführt. Ist ein Körperkontakt beim Training an einem Kind unvermeidbar, ist dieser im Vorhinein mit dem Kind abzusprechen. Das Kind muss sein eindeutiges „Ok“ dazu geben.
  9. Es finden keine Einzeltrainings statt.
  10. Kinder werden nicht in den Privatbereich mitgenommen.
  11. Alle Veranstaltungen der DLRG Nordkirchen und Übungsstunden, die mit Kindern stattfinden, sind mit mindestes zwei Betreuern (männlich und weiblich) besetzt. Hier greift nicht nur das Vier- Augen- Prinzip, sondern auch die erforderliche Aufsichtspflicht:
    Wenn ein Kind die Halle verlässt oder getröstet werden muss, sollten die anderen Mitglieder der Gruppe nicht allein in der Halle bleiben.
  12. Es werden keine Geschenke an einzelne Kinder und Jugendlichen verteilt.
  13. Es wird nicht privat mit Kindern und Jugendlichen geschrieben, gechattet oder auf anderen Wegen kommuniziert.
  14. Es gibt keine privaten Treffen mit Kindern und Jugendlichen.
  15. Zwischen Kindern/Jugendlichen und Trainern/Betreuern bestehen keine privaten Geheimnisse oder vertrauliche Informationen.
  16. Wir erstellen keine privaten Fotos oder Videos von Kindern und Jugendlichen. Vereinsbilder dürfen weder gespeichert noch privat veröffentlich werden.
  17. Handys sind am Beckenrand grundsätzlich nicht erlaubt.
  18. Veranstaltungen werden grundsätzlich von einem männlichen und einer weiblichen Betreuer/in beaufsichtigt.
  19. Bei Übernachtungssituationen wird nach Möglichkeit in geschlechtergetrennten oder -abgetrennten Zimmern oder Zelten übernachtet.

Grundsätzliche Verhaltensregeln bei Grenzverletzungen

Der Vorstand und alle ehrenamtlichen Mitglieder der DLRG Nordkirchen e.V. verhalten sich grundsätzlich nach folgenden Regeln, falls es zu einer Grenzverletzung, einem Verdachtsfall oder Vorfall gekommen ist:

  • Wir bewahren Ruhe, wenn wir von einem Verdachtsfall oder Vorfall Kenntnis erhalten. Wir wissen, dass jede Form von „wildem Aktionismus“ den Betroffenen schadet
  • Wir schenken den Ausführungen von Kindern und Jugendlichen Glauben, spielen nichts herunter, geben keine Versprechungen ab und erläutern, dass wir uns zunächst selbst Hilfe holen müssen
  • Wir schauen auf unsere eigenen Gefühle und achten auf unsere eigenen Grenzen.
  • Informationen beziehungsweise Feststellungen sind jeweils von dem Adressaten zu dokumentieren (Verdachtstagebuch, Dokumentationsbogen „Mitteilungsfall“ und Dokumentationsbogen „Vorfall“)
  • Maßnahmen sind altersgemäß mit den Betroffenen oder ihren gesetzlichen Vertretern abzusprechen, insbesondere, wenn uns diese selbst informiert haben.
  • Eine Ansprache des „Verdächtigen“ erfolgt ausschließlich über den §26 BGB Vorstand oder die Ansprechpartner (Punkt 10)
  • Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen kann den Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 186 STGB) erfüllen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Verdächtigen begründen
  • Die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden sollte nur nach Absprache mit dem §26 BGB Vorstand erfolgen, beziehungsweise obliegt den gesetzlichen Vertretern der Betroffenen
  • Wir sind keine Polizei! Wir ermitteln und befragen nicht
  • Wir sind keine Psychologen! Wir versuchen niemanden zu therapieren
  • Wir wissen, dass nur der §26BGB Vorstand, oder die Ansprechpartner (Punkt 10) die Vereinsmitglieder informieren. Jegliche Informationsweitergabe ohne Absprache mit dem §26BGB Vorstand oder den Ansprechpartnern (Punkt 10) kann zu üb-ler Nachrede führen oder das laufende Verfahren gefährden
  • Wir wissen, dass wir die Anonymität der Beteiligten schützen müssen und weisen bei Nachfragen auf den §26BGB Vorstand und auf das laufende Verfahren hin. Somit wird die „Gerüchteküche“ unterbunden

Mit der Einsichtnahme in die Führungszeugnisse, stellen wir sicher, dass unser Vorstand und unsere Trainer eine weiße Weste haben

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